Bildungsscheck

Mit dem Bildungsscheck -- finanziert aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) -- unterstützt die Landesregierung die Teilnahme an beruflicher Weiterbildung.
Das Förderangebot richtet sich insbesondere an kleine und mittlere Betriebe, Arbeitnehmer*innen, Berufsrückkehrende und Selbständige.
Was wird gefördert?
Gefördert werden Weiterbildungen, die in einem beruflichen Zusammenhang stehen und der beruflichen Zusatzqualifizierung und Kompetenzentwicklung dienen. Dies gilt für Kurse, Seminare, das Nachholen eines Berufsabschlusses, berufsbegleitende Studiengänge und Bildungsurlaube (s. unten). Dazu zählen auch neue Formen der Weiterbildung wie z.B. onlinebasierte Fortbildungen (Webinare) und E-Learning. Es werden auch betriebsinterne Seminare (Inhouse-Schulungen) gefördert.
NICHT für die Förderung vorgesehen sind rein arbeitsplatzbezogene Anpassungsqualifizierungen (z.B. Maschinenbedienerschulungen, Schulungen bei neuen Produkteinführungen) oder Weiterbildungen, bei denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Kostenübernahme durch den Arbeitgeber besteht (Datenschutzbeauftragter, Beauftragter für Immissionsschutz, etc.).
Wer kann den Bildungsscheck erhalten?
Individueller Bildungsscheck: Beschäftigte, Selbststände und Berufsrückkehrende können im "privaten Zugang" jährlich einen Bildungsscheck erhalten, wenn ihr zu versteuerndes Jahreseinkommen* max. 40.000 € (alleinstehend / steuerlich einzeln veranlagt) bzw. max. 80.000 € (Ehepaare / steuerlich gemeinsam veranlagt) nicht übersteigt.
Betrieblicher Bildungsscheck: Kleinere Betriebe (NICHT Öffentlicher Dienst) mit maximal 49 abhängig Beschäftigten (Vollzeitäquivalente, auch Azubis) können im "betrieblichen Zugang" jährlich bis zu 10 Bildungsschecks für die Weiterbildung ihrer Mitarbeiter*innen erhalten. Pro Beschäftigtem darf nur ein Bildungsscheck pro Kalenderjahr ausgestellt werden.
Kann der Bildungsscheck auch für "Bildungsurlaub" genutzt werden?
Der Bildungsscheck kann auch für Angebote nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AWbG) ausgegeben werden, wenn es sich im konkreten Fall um eine berufliche Weiterbildung handelt. Förderfähig sind die Gesamtausgaben der Weiterbildungsmaßnahme entsprechend der Rechnung des Weiterbildungsanbieters. Ausgaben für Fahrten und Unterbringung gehören nicht zu den förderfähigen Ausgaben. Näheres erfahren Sie unter "Bildungsurlaub".
Wie hoch ist die Förderung?
Pro Bildungsscheck 50 % der Gesamtausgaben der Weiterbildungsmaßnahme ohne Umsatzsteuer, maximal 500 Euro.
Weitere Infos finden Sie unter www.bildungsscheck.nrw.de.
Beratung
Erfüllen Sie die Voraussetzungen, erhalten Sie den Bildungsscheck nach einer persönlichen Beratung durch Johannes Wilhelms.
Bitte stimmen Sie einen Gesprächstermin ab unter
Tel.: 02823 973 117
Email: johannes.wilhelms@vhs-goch.de
Bitte bringen Sie zum Beratungsgespräch folgende Unterlagen mit:
- Personalausweis
- Schriflicher Nachweis über Ihr zu versteuerndes Jahreseinkommen* (für ein abgeschlossenes Steuerjahr)
Nur folgende Nachweise (nicht älter als 3 Jahre) werden anerkannt (der Lohnzettel Ihres Arbeitgebers reicht leider nicht aus):
- Einkommenssteuerbescheid ODER
- Erklärung eines Steuerberaters / eines Fachanwaltes für Steuerrecht / Lohnsteuerhilfevereins ODER
- behördliche Bescheinigung (Finanzamt) - Arbeitsvertrag bzw. Nachweis über Ihre berufliche Tätigkeit
- Informationen über die gewünschte Weiterbildung (Anbieter mit offizieller Anschrift, Kursbezeichnung mit Lerninhalten und Lehrmethoden)
Daneben verlangt der Bildungsscheck (sofern möglich) noch 2 weitere Anbieter der gewünschten Weiterbildung. Bitte diese vor dem Beratungstermin recherchieren und Infos dazu zum Gespräch mitbringen.
Vor dem Beratungstermin ist eine Anmeldung zur geplanten Fortbildung grundsätzlich möglich. Diese darf jedoch noch nicht begonnen haben oder bezahlt worden sein!
*Hinweis: Das "zu versteuernde Einkommen" steht im Einkommensteuerbescheid und dient der Festlegung der zu zahlenden Einkommensteuer. Es ergibt sich aus dem Brutto-Einkommen (= Bruttolohn bei Angestellten bzw. Bruttoeinnahmen bei Selbständigen) abzüglich Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben, sonstige Aufwendungen und Freibeträge. Deshalb ist das "zu versteuernde Einkommen" immer niedriger als das Brutto-Einkommen.
Weitere Infos zum Thema unter www.wikipedia.de