Bildungsscheck NRW

Mit dem "Bildungsscheck NRW" -- finanziert aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) -- unterstützt die Landesregierung die Teilnahme an beruflicher Weiterbildung.

Das Förderangebot richtet sich ausschließlich an Arbeitnehmer*innen, Berufsrückkehrende sowie Selbständige aus NRW.

Bildungsschecks für Betriebe sind seit 2024 nicht mehr förderfähig!

 

Hinweis: Bitte klären Sie als Erstes, ob der Anbieter der von Ihnen gewünschten Weiterbildung einen "Bildungsscheck" anerkennt, bevor Sie den Antrag auf Bildungsscheck bei uns stellen.

 

Was wird gefördert?

Gefördert werden Weiterbildungen, die in einem beruflichen Zusammenhang stehen und der beruflichen Zusatzqualifizierung und Kompetenzentwicklung dienen. Dies gilt für Kurse, Seminare, das Nachholen eines Berufsabschlusses, berufsbegleitende Studiengänge und Bildungsurlaube (s. unten). Dazu zählen auch neue Formen der Weiterbildung wie z.B. onlinebasierte Fortbildungen (Webinare) und E-Learning. Es werden auch betriebsinterne Seminare (Inhouse-Schulungen) gefördert.

NICHT für die Förderung vorgesehen sind Weiterbildungen für private Zwecke oder rein arbeitsplatzbezogene Anpassungsqualifizierungen (z.B. Maschinenbedienerschulungen, Schulungen bei neuen Produkteinführungen) oder Weiterbildungen, bei denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Kostenübernahme durch den Arbeitgeber besteht (Datenschutzbeauftragter, Beauftragter für Immissionsschutz, etc.).


Wer kann den Bildungsscheck erhalten?

Arbeitnehmer*innen, Berufsrückkehrende sowie Selbständige mit Wohnsitz in NRW können jährlich einen Bildungsscheck erhalten, wenn ihr "zu versteuerndes Jahreseinkommen" (Erläuterung siehe unten) maximal 40.000 € bei Alleinstehenden / steuerlich einzeln Veranlagten bzw. maximal 80.000 € bei Ehepaaren / steuerlich gemeinsam Veranlagten nicht übersteigt.

 

Kann der Bildungsscheck auch für "Bildungsurlaub" genutzt werden?

Der Bildungsscheck kann auch für Angebote nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AWbG) ausgegeben werden, wenn es sich im konkreten Fall um eine berufliche Weiterbildung handelt. Förderfähig sind die Gesamtausgaben der Weiterbildungsmaßnahme entsprechend der Rechnung des Weiterbildungsanbieters. Näheres erfahren Sie unter "Bildungsurlaub".


Wie hoch ist die Förderung?

Mit dem Bildungsscheck werden 50 % der Kurskosten bis höchstens 500,- € bezuschusst. Die restlichen Weiterbildungskosten tragen Antragsteller selbst.

Ausgaben für Fahrten und Unterbringung gehören nicht zu den förderfähigen Ausgaben.


Weitere Infos finden Sie unter www.bildungsscheck.nrw.de oder Weiterbildungsberatung in NRW.


Kostenlose Beratung 

Erfüllen Sie die Voraussetzungen, erhalten Sie den Bildungsscheck nach einer persönlichen Beratung durch uns. Bitte stimmen Sie einen Gesprächstermin ab.

Johannes Wilhelms

Tel.: 02823 973 117

johannes.wilhelms@vhs-goch.de

 

Bitte bringen Sie zum Beratungsgespräch folgende Unterlagen mit:

  1. Personalausweis (Nachweis für Wohnsitz in NRW)
  2. Schriftlicher Nachweis über Ihr zu versteuerndes Jahreseinkommen* (für ein abgeschlossenes Steuerjahr)
    Nur folgende Nachweise (nicht älter als 3 Jahre) werden anerkannt (der Lohnzettel Ihres Arbeitgebers reicht leider nicht aus):
    - Einkommenssteuerbescheid
    ODER
    - Erklärung vom Steuerberater / Fachanwalt für Steuerrecht / Lohnsteuerhilfeverein
    ODER
    - behördliche Bescheinigung (Finanzamt)
  3. Nachweis über Ihre berufliche Tätigkeit (z.B. Arbeitsvertrag)
  4. Informationen über die gewünschte Weiterbildung (Anbieter mit offizieller Anschrift, Kursbezeichnung mit Lerninhalten und Lehrmethoden)
    Daneben verlangt der Bildungsscheck (sofern möglich) noch 2 weitere Anbieter der gewünschten Weiterbildung. Bitte diese vor dem Beratungstermin recherchieren und Infos dazu zum Gespräch mitbringen.

Vor dem Beratungstermin ist eine Anmeldung zur geplanten Fortbildung grundsätzlich möglich. Diese darf jedoch noch nicht begonnen haben oder bezahlt worden sein!

 

*Hinweis: Das "zu versteuernde Einkommen (zvE)" ist nicht gleich Brutto- oder Nettolohn. Es wird durch das Finanzamt ermittelt und dient der Festlegung der zu zahlenden Einkommensteuer. Es ergibt sich aus dem Brutto-Einkommen (Bruttolohn bei Angestellten / Bruttoeinnahmen bei Selbständigen) abzüglich Werbungskosten / Betriebsausgaben, sonstiger Aufwendungen und Freibeträgen. Das zu versteuernde Einkommen ist i.d.R. niedriger als das Brutto-Einkommen und findet sich im Einkommensteuerbescheid in der Regel vor der Rublik "Berechnung der Einkommensteuer".
Weitere Infos zum Thema unter www.wikipedia.de